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Gut gemeint, schlecht gemacht: Wie der EU-Gewährleistungshinweis Inklusion und Barrierefreiheit untergräbt

Gut gemeint, schlecht gemacht: Wie der EU-Gewährleistungshinweis Inklusion und Barrierefreiheit untergräbt

Es gibt Pflichttexte, die man schnell einbaut, und es gibt die neue Gewährleistungsmitteilung der EU. Die hat’s in sich! Rechtzeitig zum Stichtag am 27. September 2026 habe ich zwei Onlineshops auf den neuesten Stand gebracht. Klingt nach einer Kleinigkeit. Die Kommission liefert die Grafik ja sogar fertig aus. Man muss sie nur einbauen.

Schon beim ersten Betrachten war ich super skeptisch. Und je tiefer man sich in das Thema einarbeitet, desto abenteuerlicher wird es. Das kann doch nicht deren Ernst sein? Aber alles der Reihe nach.

Was gilt seit dem 27. September?

Die Fakten sind schnell erzählt. Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat die Verbraucherrechte-Richtlinie um einen neuen Artikel 22a ergänzt. Wie die Hinweise aussehen müssen, legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Sie gilt ab dem 27. September 2026 unmittelbar. In Deutschland verweist Art. 246a § 1 EGBGB inzwischen ausdrücklich darauf. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) regelt dort, worüber Onlinehändler ihre Kundschaft informieren müssen.

Es gibt zwei Grafiken, und die sollte man nicht verwechseln:

  • Die harmonisierte Mitteilung (Anhang I der Verordnung) ist für alle Pflicht, die Waren an Verbraucher verkaufen. Sie erklärt die gesetzliche Gewährleistung: mindestens zwei Jahre (bei gebrauchten Waren mindestens ein Jahr), der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Lieferung bestanden, Nachbesserung oder Ersatz sind kostenlos. Dazu ein QR-Code und eine Anleitung, was bei einem Mangel zu tun ist.
  • Das GARAN-Label (Anhang II) kommt nur dazu, wenn der Hersteller freiwillig eine Haltbarkeitsgarantie gibt. Und zwar eine, die die ganze Ware abdeckt, länger als zwei Jahre läuft und nichts kostet.

Also bitte nicht beide Grafiken auf jedes Produkt kleben. Die meisten Shops brauchen nur die erste.

Die Idee dahinter ist erstmal gut gemeint. Wer online einkauft, soll wissen, welche Rechte er hat, wenn etwas kaputt ankommt oder kaputt geht. Einheitlich in der ganzen EU und für alle verständlich.

Wozu ein Pflichtblatt für ein Recht, das ohnehin gilt?

Was steht denn drin? Nichts Neues. Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gab es auch vorher schon. Kein Händler kann sie gegenüber Verbrauchern ausschließen, egal ob er sie erwähnt oder nicht. Wer einen defekten Toaster reklamiert, bekommt Reparatur oder Ersatz, ganz ohne blaues Pflichtblatt. Jetzt muss jeder Shop einen großen Aushang zu einem Recht einbauen, das sowieso gilt.

Nützlich wäre so ein Blatt trotzdem, wenn die Information endlich jeden erreicht: in klarer Sprache und in jedem Format. Schon beim Verständnis hakt es. Das GARAN-Label trägt in großen Buchstaben das Wort „GARAN“. Ein Wort, das es vorher nicht gab. Man will Rechte verständlicher machen und führt dafür zuerst eine neue Vokabel ein. Wer ohnehin Mühe mit Behördensprache hat, steht vor einem Rätsel. Wenn für einen Verbraucherhinweis ein Erklärtext nötig ist, läuft beim Informationsdesign etwas grundlegend schief.

Dazu kommen Widersprüche in der Verordnung selbst.

Die Ungereimtheiten: schlampig ist noch geschmeichelt

Man könnte meinen, bei einer Grafik, die man nicht verändern darf, ist wenigstens die Umsetzung eindeutig. Das ist sie nicht. Zusammen mit meinem Buddy (Claude Code) habe ich Verordnung, deutsches Gesetz und die Dateien der Kommission nebeneinandergelegt und dabei folgende Widersprüche gefunden.

Der Wortlaut ist im Amtsblatt nur ein Bild. Wer den Wortlaut der Pflichtmitteilung sucht, findet in Anhang I auf EUR-Lex den Satz „Die harmonisierte Mitteilung nach Artikel 1 sieht gestalterisch und inhaltlich aus wie folgt:“ Darunter hängt ein eingebettetes JPEG. Sein Alternativtext lautet schlicht „Image 1“. Einen maschinenlesbaren amtlichen Wortlaut gibt es nicht. Wir mussten den Text der Pflichtmitteilung von einem Bild abtippen. Wer eine barrierefreie Textfassung bauen will, hat damit nicht einmal eine offizielle Vorlage.

Die Farben passen nicht zur eigenen Datei. Anhang I, Erläuterung 1, sagt wörtlich: „Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar.“ Erläuterung 2 schreibt die Farben vor, Blau #003399 und ein Gelb. Die Datei, die die Kommission selbst zum Download anbietet, verwendet aber #0B4F9E und #FAEA26. Die vorgeschriebenen Werte kommen darin kein einziges Mal vor. Als Händler hältst du also entweder die Farbvorgabe ein oder das Editierverbot. Beides geht nicht. Wir haben die Datei unverändert gelassen. Ich hoffe, ich komme jetzt nicht in den Knast.

Das Gelb ist kein Hex-Wert. In Erläuterung 2 steht es als #FFEDOO. Mit zwei großen Buchstaben O statt Nullen. Daneben steht die RGB-Angabe „R:255% G:237% B:0%“. Gemeint sind offensichtlich die üblichen 8-Bit-Farbwerte von 0 bis 255, aus denen sich #FFED00 ergibt. Solche Farbwerte haben aber keine Einheit, schon gar keine Prozent. Prozentangaben sind bei CMYK üblich, und genau so steht es in derselben Zeile davor: „C:0% M:0% Y:100% K:0%“. Meine Vermutung: Jemand hat das Format von CMYK einfach auf RGB übertragen. Das zieht sich durch die ganze Farbtabelle, auch beim Blau steht „B:153%“. In einer Verordnung, die genau festlegen soll, wie etwas aussieht, stecken damit ein ungültiger Farbcode und durchgehend falsche Einheiten. Meine Einschätzung: Ihr hattet einen Job, und den habt ihr maximal vergeigt.

Screenshot aus dem Amtsblatt, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960: Erläuterung 1 „Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar.“ und Erläuterung 2 mit den Farbwerten für Blau, Gelb, Schwarz und Weiß. Markiert sind die RGB-Angaben mit Prozentzeichen, etwa „R:0% G:51% B:153%“ und „R:255% G:237% B:0%“, sowie der Farbcode „#FFEDOO“ mit Buchstaben O statt Nullen.

Mehr als nur handwerklich schlecht: Die EU versucht, Farben zu definieren. Anhang I auf EUR-Lex, Markierungen von mir.

Weiß ist vorgeschrieben, doch einen weißen Hintergrund hat die Datei gar nicht. Erläuterung 2 nennt Weiß als eine der Farben. In der Datei taucht Weiß aber nur in einzelnen Elementen auf, die Fläche selbst ist transparent. In einem dunklen Shop-Design oder im Dunkelmodus steht der schwarze Fließtext auf schwarzem Grund. Dass man Schwarz auf Dunkel nicht mehr erkennen kann, muss ich sicher nicht näher erläutern. Die Farben innerhalb der Grafik sind übrigens in Ordnung, das Problem ist allein der fehlende Hintergrund. Die notwendige Unterlegung mit einem weißen Hintergrund ist hoffentlich keine Editierung. Aber auf die Idee, auch eine Variante für dunkle Designs zu liefern, ist anscheinend kein einziger der Bürokraten gekommen. Für Onlineshops gibt es genau eine zulässige Variante, die farbige. Die Schwarz-Weiß-Fassung aus dem Downloadpaket der Kommission ist nur für den Druck erlaubt. Wie hässlich das aussieht, wenn es ein dunkles Design zerschießt, zeige ich gleich.

Klick oder kein Klick? Die Verordnung erlaubt ein „verschachteltes Format“, bei dem die Grafik erst auf Klick oder Mouseover erscheint (Erwägungsgrund 14). Allerdings ausdrücklich nur für das GARAN-Label. Für die Mitteilung steht diese Erlaubnis nirgends. Der praktische Leitfaden der Kommission schlägt trotzdem eine solche Lösung vor, für die Produktseite, den Seitenkopf und die Kassenseite: ein Satz, der die Mitteilung beim ersten Klick oder beim Überfahren mit der Maus zeigt. Beides kommt von der Kommission. Beides widerspricht sich. Verbindlich ist nur die Verordnung. Ich bin kein Rechtsexperte, aber nach meiner Interpretation handelt man rechtswidrig, wenn man sich an die offizielle Anleitung hält. In dem Fall gilt: Gesetz sticht Leitfaden. Die IT-Recht Kanzlei sieht das genauso: Bestimmungen aus EU-Rechtsakten hätten „immer Vorrang vor Anwendungsleitlinien“, Händler seien „gut beraten“, die Verordnung umzusetzen und auf eine geschachtelte Anzeige zu verzichten. Den Widerspruch erklärt sie mit „fehlende[n] interne[n] Abstimmungen“ bei der Kommission. Und ein Mouseover erreicht übrigens weder, wer per Tastatur navigiert, noch, wer auf einem Touchscreen tippt.

Wo überhaupt? Die Mitteilung muss „in hervorgehobener Weise“ erscheinen. Wo genau, sagt das Gesetz nicht. Kurios: Die deutsche Button-Lösung in § 312j BGB regelt, was unmittelbar vor dem Bestellknopf stehen muss. Das GARAN-Label gehört dazu, die Mitteilung nicht. Das kleine Zusatzlabel muss also direkt an den Button, das große Pflichtblatt darf irgendwo davor stehen.

Leserlich, aber ohne Maß. Für den Laden schreibt die Verordnung eine Mindestgröße vor: A4 (Anhang I, Erläuterung 4). Für Onlineshops verlangt sie nur, dass die Mitteilung farbig ist (Erläuterung 5). Keine Mindestbreite, keine Schriftgröße, keine Pixel. Erst der unverbindliche Leitfaden fordert, die Mitteilung müsse bei Standard-Anzeigegröße immer lesbar sein. Wie groß das ist, sagt er nicht. Ob der eigene Shop die Vorgabe erfüllt, kann also niemand nachmessen. Das Risiko trägt der Händler.

Der QR-Code. Er muss laut Anhang I, Erläuterung 3, „mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein“. Im Onlineshop blickst du aber meistens auf eben dieses Gerät. Zumindest ist das meine Lebensrealität: Ich shoppe gerne übers Handy. Ich vermute, in Brüssel shoppt man ausschließlich am Desktop. Ein Handy kann sich nicht selbst scannen. Der Leitfaden empfiehlt deshalb zusätzlich einen klickbaren Link. Ein Druckelement im Web, plus Krücke. Ich kriege die Krise.

Und dann auch noch per Mail. Nach § 312f Abs. 2 BGB muss die Bestellbestätigung die Pflichtangaben aus Art. 246a EGBGB enthalten, es sei denn, der Händler hat sie schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger übergeben. Eine normale Webseite gilt in der Regel nicht als solcher. Seit dem Stichtag gehört zu diesen Angaben auch die Mitteilung. Der Leitfaden empfiehlt folgerichtig: „The harmonised notice should also be included in the confirmation email.“ Ein Bild statt echtem Text, das man nicht ändern darf und das kein Screenreader vorliest, also auch noch per E-Mail. Ob die Mail die Grafik selbst tragen muss oder ein Verweis genügt, ist offen. Eine eigene Zusammenfassung in Textform scheidet jedenfalls aus.

Jeder dieser Punkte für sich ist ärgerlich. Zusammen sind sie absurd miserabel. Sie zeigen, wie wenig bei diesem Hinweis an die Menschen gedacht wurde, die ihn am Ende lesen sollen. Das sieht man ihm auch an.

Design: abgrundtief hässlich und kaum lesbar

Die Grafik ist kein Webelement. Sie ist ein Druckbogen: DIN A4, Hochformat, mit leerer Fläche am unteren Rand. Sie wirkt wie ein Aushang für die Ladentheke, der unverändert ins Web übernommen wurde.

Die harmonisierte EU-Mitteilung „Gesetzliche Gewährleistung“ als DIN-A4-Blatt: blauer Kopf mit EU-Sternenkreis, darunter Fließtext in zwei Spalten, ein QR-Code und ein Kasten „Was ist zu tun“. Der Wortlaut steckt nur als Grafik im Bild.

Die offizielle Pflichtmitteilung, unverändert gerendert. Und jetzt stell dir das bitte zwischen Bestellübersicht und Bestellknopf vor.

Blauer Kopf, Sternenkreis, Fließtext in zwei Spalten, grauer Kasten, QR-Code, nummerierte Schritte. Wo soll das Auge anfangen? Ich weiß es beim ersten Hinsehen nicht. Und bei den Aufzählungszeichen stirbt der Designer in mir: ein schwarzer Kreis, aus dem ein weiß umrandetes Häkchen herausragt. Wo haben sie die denn her? Anpassen darfst du nichts. Farbe, Schrift, Aufteilung: alles vorgegeben. Egal ob der Shop Kunst verkauft oder Keramikmagnete, überall klebt derselbe Behördenbogen.

Vergrößerter Ausschnitt aus der EU-Mitteilung: zwei Aufzählungspunkte, jeweils ein schwarzer Kreis mit einem herausragenden, weiß umrandeten Häkchen. Daneben steht „nicht der Beschreibung entsprechen,“ und „nicht bestimmungsgemäß funktionieren.“

Office 2003 hat angerufen und will seine Cliparts wiederhaben. Und daneben steht ausgerechnet „nicht bestimmungsgemäß funktionieren“. Das trifft auf diese Mitteilung selbst ja auch zu.

Hässlich wäre verschmerzbar, unlesbar nicht. Lesbar soll die Mitteilung laut Leitfaden sein. Nur ist sie eben A4. Wie das im echten Einsatz aussieht, zeigen die beiden Shops, die ich zum Stichtag angepasst habe. haushoppe.de betreibt mein Vater für seine Kunstwerke, megabunt ist mein eigener Shop für individuelle Keramikmagnete. Bei haushoppe.de steht die Mitteilung im letzten Schritt vor dem Bestellknopf, in einer 640 Pixel breiten Box. In dieser Breite wird das A4-Blatt 906 Pixel hoch. Ein Laptop mit 1.440 × 900 Pixeln, eine gängige Auflösung, bekommt damit nicht einmal die Grafik allein auf den Bildschirm. Browserleiste und Dock sind da noch nicht abgezogen. Den Bestellknopf sieht man erst nach dem Scrollen.

Screenshot von haushoppe.de am Laptop: Oben die Bestellzusammenfassung „Atlantis 4 (Element Feuer)“ für 785 Euro, darunter die EU-Mitteilung „Gesetzliche Gewährleistung“, die den restlichen Bildschirm füllt und am unteren Rand abgeschnitten ist. Der Bestellknopf ist nicht zu sehen.

haushoppe.de am Laptop mit 1.440 × 900 Pixeln: Die Pflichtmitteilung ist höher als der Bildschirm, der Bestellknopf liegt darunter.

Dabei war die Kaufbox bei haushoppe.de eine typische kleine PayPal-Box. War. Sie sah richtig gut aus. Jetzt werde ich mir wohl in Ruhe ein Design im Vollbild ausdenken müssen, für einen PayPal-Express-Ablauf, bei dem man direkt über das eigene PayPal-Konto bezahlt und der eigentlich super schnell ist.

Auf dem Handy kippt das Problem in die andere Richtung. Bei 390 Pixeln Breite passt das Blatt zwar auf den Bildschirm, aber ausgerechnet die Verbraucherrechte werden zum Kleingedruckten. Lesbar wird der Fließtext nur mit Zoom. Für Menschen mit Sehschwäche ist das eine Wand. Umbauen darfst du die Mitteilung nicht.

Screenshot von haushoppe.de auf dem Handy: Die Bestellzusammenfassung in großer Schrift, darunter die vollständige EU-Mitteilung mit winzigem Fließtext, darunter der Knopf „Zahlungspflichtig bestellen“ in normaler Größe.

Dieselbe Stelle auf dem Handy mit 390 Pixeln Breite: Bestellzusammenfassung und Bestellknopf in normaler Größe, die eigentlichen Rechte als Kleingedrucktes.

Bei megabunt sieht es nicht besser aus, obwohl der Shop ganz anders gestaltet ist. Dort steht die Mitteilung auf der Kassenseite oberhalb des Zahlungsbereichs, mit 600 Pixeln Breite praktisch in Originalgröße der A4-Datei (595 × 842 Punkt). Am selben Laptop füllt sie die komplette Bildschirmhöhe.

Screenshot der Kassenseite von megabunt am Laptop: Links die EU-Mitteilung „Gesetzliche Gewährleistung“ auf weißem Kasten über die volle Bildschirmhöhe, darunter die Bildunterschrift mit Link. Rechts auf dunklem Grund die Bestellübersicht mit der Vorschau des Magneten, dem megabunt-Schriftzug auf einem bunten Farbspritzer, sowie Format, Stil, Höhe, Menge, Stückpreis, Lieferzeit und Gesamtsumme. Der Bestellknopf ist nicht zu sehen.

megabunt am Laptop mit 1.440 × 900 Pixeln: Eine einzige Pflichtinformation belegt genau einen vollen Bildschirm, der Bestellknopf liegt darunter.

Und noch etwas fällt auf: der weiße Kasten. Den liefert der Shop, nicht die Datei. Ohne ihn stünde der schwarze Fließtext der transparenten Grafik auf dunklem Grund. So sieht die unveränderte Datei in einem dunklen Design aus:

Die offizielle EU-Mitteilung ohne weißen Kasten auf fast schwarzem Hintergrund: Der blaue Kopf mit der Überschrift „Gesetzliche Gewährleistung“ und der graue Infokasten rechts sind gut zu sehen, der schwarze Fließtext in der linken Spalte ist auf dem dunklen Grund kaum zu erkennen.

Die offizielle Datei, unverändert, auf dunklem Hintergrund: Man sieht vom Haupttext einfach nix.

Auf dem Handy schrumpft das Blatt bei megabunt auf 350 Pixel Breite, knapp 60 Prozent seiner Originalgröße. Der zweispaltige Fließtext kann dabei nicht umbrechen, weil er kein Text ist.

Screenshot der Kassenseite von megabunt auf dem Handy: Oben die Formularfelder „Rechnungsadresse = Lieferadresse“ und „Ich bestelle als Firma“, darunter die Überschrift „Gesetzliche Gewährleistung“, dann die EU-Mitteilung mit winzigem Fließtext und darunter die Bildunterschrift mit Link zu europa.eu/youreurope/garantien.

megabunt auf dem Handy mit 390 Pixeln Breite: Überschrift und Bildunterschrift sind gut lesbar. Dazwischen steht das Behördenblatt in Miniaturschrift.

Dabei gibt es einen einfachen Test für so etwas. Man zeigt den Hinweis jemandem auf dem Handy, zwischen Bestellübersicht und Bestellknopf, für ein paar Sekunden. Und dann fragt man: Weißt du jetzt, an wen du dich bei einem Mangel wendest? Kannst du die Garantie des Herstellers von deinen gesetzlichen Rechten unterscheiden? An dieser Frage würde ich die Gestaltung messen. Meiner Einschätzung nach fällt sie durch. Und dabei haben wir noch gar nicht über die gesprochen, die das Blatt überhaupt nicht sehen.

Ein Bild statt echtem Text: das Gegenteil von Barrierefreiheit

Barrierefreiheit im Web beruht auf einem einfachen Grundsatz: Text muss als Text vorliegen. Nur echten Text kann ein Screenreader vorlesen, kann der Browser vergrößern, umbrechen und übersetzen, kann die Suche finden. Ein Bild statt echtem Text ist nicht barrierefrei. Den Text darin kann ein Screenreader nicht vorlesen. Und genau so ein Bild schreibt die EU vor. Für mich ist das der eigentliche Skandal.

Die offizielle Datei ist eine SVG (Scalable Vector Graphics). Das klingt erst einmal modern. SVG ist ein Webformat, darin kann echter Text stehen, den Browser, Suchfunktion und Screenreader lesen.

Hier steht aber keiner drin. Wir haben die deutsche Fassung vermessen: über 1.300 Vektorpfade und null Textknoten. Kein <text>, kein <title> und kein <desc>, also weder Text noch die Beschriftung, die ein Screenreader vorlesen würde. Jeder einzelne Buchstabe wurde in eine Kurve umgewandelt. Die SVG ist damit nichts anderes als ein Bild statt echtem Text, nur in einem moderneren Dateiformat.

Dabei kann die Kommission es. Im selben Downloadpaket liegt die Mitteilung auch als PDF, und die hat echten, für Screenreader ausgezeichneten Text samt Sprachangabe. Nur die Datei für Onlineshops, also genau für das Medium, in dem Barrierefreiheit Pflicht ist, besteht aus Vektoren.

Was daraus folgt, ist eine lange Liste von Dingen, die dieser Pflichthinweis nicht kann:

  • Ein Screenreader liest nichts vor. Da ist schlicht kein Text. Blinde Menschen erfahren aus der offiziellen Grafik exakt nichts über ihre Gewährleistungsrechte.
  • Nichts bricht um. Text in einem Bild lässt sich nicht wie Text vergrößern. Man zoomt das ganze Blatt und scrollt dann seitwärts.
  • Nichts lässt sich anpassen. Kein Dunkelmodus, keine eigenen Kontrasteinstellungen, keine größere Schrift, keine andere Schriftart für Menschen mit Leseschwäche.
  • Der Browser kann nichts übersetzen. Für eine Regel, die in der ganzen EU einheitlich informieren soll, bemerkenswert.
  • Die Suche findet nichts. Strg+F nach „Gewährleistung“ läuft ins Leere.
  • Man kann nichts markieren und nichts kopieren. Wer den Satz mit den zwei Jahren in eine Mail an den Händler zitieren will, tippt ab.

Das Editierverbot verbietet uns ausdrücklich, das zu reparieren. Wir dürfen der Datei weder echten Text noch ein Sprachattribut noch eine Struktur verpassen. Man darf nur außen herum bauen.

Bezeichnend ist ein Detail im Leitfaden der Kommission. Beim GARAN-Label, das nur bei freiwilligen Herstellergarantien auftaucht, denkt er an Barrierefreiheit: Die verschachtelte Anzeige soll immer von barrierefreiem Text begleitet sein („accessible text“), und die digitale Fassung soll den Anforderungen an Barrierefreiheit folgen („should follow accessibility requirements“). Im Kapitel zur Mitteilung, dem Pflichthinweis für alle, steht dazu kein einziges Wort.

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, viele Onlineshops dazu, barrierefrei zu sein. Ausgenommen sind unter anderem Kleinstunternehmen. Dieselbe Union schreibt jetzt per Verordnung ein Bild statt echtem Text vor und verbietet, es zu ändern.

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind da seit Version 2.0 von 2008 eindeutig. Erfolgskriterium 1.4.5 heißt „Images of Text“ und verlangt echten Text, wo immer die Technik ihn hergibt. Ausnahmen gibt es nur zwei: Die Darstellung lässt sich vom Nutzer anpassen, oder sie ist wesentlich. Anpassen darf hier niemand etwas. Bleibt „wesentlich“, und die Darstellung ist wesentlich, weil sie vorgeschrieben ist. Aus meiner Sicht hat sich die Kommission die Ausnahme damit selbst verordnet. Für mich ist das eine Bankrotterklärung. Dazu kommt: Die offizielle Datei bringt keine Textalternative mit (Kriterium 1.1.1), und ein starres A4-Blatt bricht auf schmalen Bildschirmen nicht um (Kriterium 1.4.10). Beides muss jeder Shop selbst ausbügeln, soweit das mit einem unveränderlichen Bild überhaupt geht.

Damit erweist die EU der Inklusion einen Bärendienst. Ein Hinweis, der alle Verbraucher über ihre Rechte aufklären soll, klärt eine ganze Gruppe von Verbrauchern überhaupt nicht auf. Und er macht das Bild statt echtem Text zur amtlich gewollten Form von Rechtsinformation. Ausgerechnet jetzt, wo das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Onlineshops gerade davon wegbringen soll. Dabei wäre es so einfach gewesen: den Wortlaut verbindlich als Text vorgeben, die Gestaltung als Empfehlung. Stattdessen gibt es 644 KB (unkomprimiert) für rund 1600 Zeichen bzw. exakt 200 Wörter (wer soll das alles lesen?).

Das Handy-Dilemma: Wie man es macht, ist es falsch

Wie bindet man dieses A4-Monster also vernünftig auf dem Handy ein, wo ich selbst am liebsten einkaufe? Ich habe es durchgespielt. Es ist verflixt, denn jede Variante bricht etwas anderes:

  1. Unverändert inline, nicht klickbar. Die Pflicht ist erfüllt, die Mitteilung steht vollständig und ohne Klick im Bestellablauf. Dafür wird der Fließtext auf dem Handy zum Kleingedruckten. Menschen mit Sehschwäche bleiben außen vor, und ob das noch „bei Standard-Anzeigegröße lesbar“ ist, entscheidet im Streitfall jemand anders.
  2. Antippbar zum Vergrößern. Dann wird es lesbar, aber die Grafik füllt den ganzen Bildschirm. Wer darüber hinweg scrollen will, tippt schnell aus Versehen darauf und landet in der Vergrößerung oder, als Link zum QR-Ziel, auf einer anderen Seite. Der Bestellvorgang wird praktisch unbedienbar.
  3. Hinter einem Klick, wie es der Leitfaden vorschlägt. Der Bestellablauf bleibt schlank. Aber dann steht die Mitteilung nicht mehr unmittelbar und hervorgehoben da, und das verschachtelte Format erlaubt die Verordnung nur für das GARAN-Label. Nach meiner Interpretation ist das rechtswidrig.
  4. Als echten Text neu setzen. Das wäre barrierefrei, gut lesbar und würde auf jedem Bildschirm umbrechen. Es ist die einzige wirklich gute Lösung, und ausgerechnet sie ist ausdrücklich verboten: Keines der Elemente ist editierbar.

Jede Variante verletzt also etwas: die Lesbarkeit, die Bedienbarkeit, die Rechtssicherheit oder das Editierverbot. Wir haben uns für die erste entschieden, weil sie hoffentlich die rechtssicherste Lösung ist, die zumindest noch einen Checkout ermöglicht. Mir graust es schon vor den neuen Absprungraten. Gut ist sie nicht. Sie ist nur die am wenigsten schlechte.

Barrierefrei nachrüsten: so läuft es in beiden Shops

Wenn die Kommission die Barrierefreiheit nicht liefert, muss der Shop sie nachrüsten, so gut es eben geht:

  • Die Grafik steht unverändert im Checkout, vollständig und ohne Klick, im letzten Schritt vor der Bestellung. Sie bekommt dort so viel Breite wie möglich, damit man den Text überhaupt lesen kann, und ist bewusst nicht klickbar. Die Datei liegt auf einem weißen Container, so bleibt sie auch in dunklen Designs lesbar, ohne dass wir sie anfassen.
  • Darunter steht ein klickbarer Link auf europa.eu/youreurope/garantien, also dieselbe Seite, auf die der QR-Code zeigt.
  • Daneben steht der vollständige Wortlaut als echter Text, mit Absätzen und Listen, nur für Screenreader sichtbar. Das alt-Attribut, die Textalternative des Bildes, nennt nur, was die Grafik ist. Bewusst verzichten wir auf aria-describedby, das ein Element mit einer zusätzlich vorgelesenen Beschreibung verknüpft: Der Textblock steht ohnehin im Lesefluss und würde sonst doppelt vorgelesen.
  • In der Bestellbestätigung hängt die offizielle PDF-Fassung der Kommission an, unverändert. Sie erfüllt die Pflicht aus § 312f BGB und ist, anders als die SVG, für Screenreader lesbar. Im Mail-Text steht nur ein Satz, der auf den Anhang hinweist.
  • Eigene Umschreibungen gibt es bewusst nicht, weder auf derselben Seite noch anderswo. Jede Abweichung vom amtlichen Wortlaut wäre selbst angreifbar. Wer gesetzliche Rechte zudem als Besonderheit des eigenen Angebots darstellt, verstößt gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Das ist eine Falle: Ein Alt-Text, der den Inhalt grob zusammenfasst, lässt schnell die längeren Fristen einiger Länder, die Mindestdauer bei gebrauchten Waren und den kompletten GARAN-Absatz weg. Bei einem Bild, das nur aus Text besteht, ist das keine gleichwertige Alternative. Meine Vermutung: Viele Shops werden trotzdem so einen kurzen Alt-Text setzen. Selbst wer es gut meint, kürzt. Den vollständigen Wortlaut haben wir deshalb zweimal unabhängig vom Bild abgeschrieben und verglichen. Weil es eben keine offizielle Textfassung gibt.

Was bleibt: Wer sehen kann, bekommt weiterhin nur das Bild. Umbrechen, übersetzen, durchsuchen lässt sich der amtliche Text für sehende Menschen auch in unseren Shops nicht. Dafür müssten wir die ohnehin riesige Mitteilung ein zweites Mal als sichtbaren Text daneben stellen. Darauf haben wir bewusst verzichtet: Eine zweite, sichtbare Fassung mit eigenem Layout wäre genau die Abweichung vom amtlichen Text, die angreifbar macht.

Fazit

Okay, die EU will, dass alle Menschen über ihre Rechte informiert werden wie kleine Kinder. Meinetwegen. Aber dieser Hinweis sieht aus wie ein Behördenaushang von vorgestern. Und er benachteiligt aktiv alle, die einen Screenreader nutzen oder schlecht sehen.

Als Informatiker kennen wir das zuhauf. Der Kunde hat ein Problem, beschreibt aber gleich die fertige Lösung und glaubt, es besser zu wissen. Nein, tut er oft nicht. Hier ist es dasselbe: Statt das Ziel vorzugeben, dass alle Menschen ihre Rechte kennen, hat die Kommission gleich die fertige Grafik verordnet. Liebe EU, lasst so etwas bitte Experten ausarbeiten. Gebt das Ziel und den verbindlichen Wortlaut vor. Die Umsetzung können Fachleute für Webdesign und Barrierefreiheit besser.

Was kommt als Nächstes? Werden wir künftig über jedes Recht, das wir ohnehin haben, mit ellenlangen Texten informiert? Ich hätte da einen Vorschlag: den Taschengeldparagraphen. Jedes Kind, das sich am Kiosk einen Lolli kauft, bekommt dazu ein großes Blatt über seine Rechte ausgedruckt. Farbig und mit QR-Code.

Die technische Umsetzung war übrigens keine Herausforderung. Aber ich grübele jetzt schon seit mehreren Tagen darüber, wie eine wirklich gesetzeskonforme Umsetzung aussieht, und bräuchte theoretisch noch einen Anwalt. Die EU scheint kleine Unternehmen ohne Rechtsabteilung wirklich zu hassen.

Leider haben wir es mal wieder geschafft, uns tot zu regulieren. Es ist ein Trauerspiel.

Und über die neue Verpackungsverordnung will ich gar nicht erst anfangen zu schreiben. Da wird es noch viel übler. Es sei denn, ihr schreibt mir, dass ihr dazu auch einen Rant wollt. 😅